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Happy Birthday: Ode an den Raubgesang

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Hier mal ein anschauliches Beispiel über die krankhafte Perversion unserer aktuellen Urheberrechtsgesetzgebung. Diese sieht nämlich vor, dass ein Werk bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers urheberrechtlich geschützt bleibt. Dies hat zur Konsequenz, dass man bekannte Lieder eigentlich gar nicht singen dürfte.

Als Beispiel, wieso das bescheuert ist, ziehe ich jetzt mal das allseits bekannte Liedchen "Happy Birthday" heran, dessen Neuinterpretation auf kaum einer Geburtstagsfeier fehlt. Geschrieben wurde das gute Stück gemäss Wikipedia 1893, die Co-Komponistin ist 1946 verstorben. Somit geniesst diese unterdessen satte 116 Jahre alte Komposition weiterhin urheberrechtlichen Schutz, welcher bei uns erst 2016, also nach 123 Jahren, auslaufen wird.

Somit ist es hier noch für die nächsten 7 Jahre ein krasser Urheberrechtsverstoss (Raubsingen!!!), wenn man das Lied öffentlich aufführt. Natürlich könnte man sich nun überlegen, nach der nächsten Geburtstagsfeier der SUISA ein Meldeformular zu senden und anzufragen, was denn die einmalige nichtkommerzielle Verwertung und Aufführung vor ca 40 unfreiwilligen Zuhörern (geschätzte durchschnittliche Belegung einer Bar) denn so kosten würde. Und ob es mehr kostet, wenn man den Text auf englisch, deutsch, französisch und italienisch zum Besten gegeben hat.

Ein weiterer interessanter Aspekt ist ja, dass der Glückwunschtext letztendlich als Copyrightverletzung entstanden ist! In Australien ist man übrigens schon etwas konsequenter: Da kann man tatsächlich fürs Singen gebüsst werden. Nicht wegen versuchter Körperverletzung, wie man vielleicht hätte erwarten können, nein, tatsächlich wegen raubsingender Copyrightverletzung!

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